Hinzu kommt, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 VSG nach der Einschulung die Schullaufbahn im Einzelfall aufgrund des Entwicklungsstands der Schülerin oder des Schülers um ein oder zwei Jahre verkürzt oder verlängert werden kann. Damit besteht die Möglichkeit, der Entwicklung des Kinds gerecht zu werden. Im Übrigen kann aus der früheren, nicht mehr geltenden Regelung der Einschulung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden.