Ausnahmen in Bezug auf den Zeitpunkt der Einschulung im Rahmen der Revision der Volksschulgesetzgebung wurden somit im Rahmen dieser VSG-Änderung diskutiert, handelt es sich doch auch bei einer späteren Einschulung um eine solche Ausnahme. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nur die Möglichkeit einer späteren, nicht aber einer vorzeitigen Einschulung schaffen wollte.