Der Kanton Bern hat die Vorgaben des HarmoS-Konkordats mit der Änderung des VSG vom 21. März 2012 (BAG 12-61) umgesetzt. Er hat dabei einzig die Möglichkeit einer späteren Einschulung ausdrücklich vorgesehen (Art. 22 Abs. 2 VSG). Auch im Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zu dieser Änderung des VSG wird einzig die Möglichkeit einer späteren Einschulung erwähnt (Tagblatt des Grossen Rates 2011, Beilage 25, S. 7 und 14). Ausnahmen in Bezug auf den Zeitpunkt der Einschulung im Rahmen der Revision der Volksschulgesetzgebung wurden somit im Rahmen dieser VSG-Änderung diskutiert, handelt es sich doch auch bei einer späteren Einschulung um eine solche Ausnahme.