Somit hielt die EDK zwar fest, dass ein vorzeitiger oder späterer Schuleintritt grundsätzlich möglich ist. Sie stellte aber auch klar, dass dies "im kantonalen Recht zu regeln" wäre und sprach von einer "Möglichkeit der Einführung eines Verfahrens zur individuellen Einschulung durch die Kantone". Die EDK ging somit davon aus, dass eine Grundlage im kantonalen Recht geschaffen werden muss, sollte ein Kanton die Möglichkeit einer vorzeitigen oder späteren Einschulung gewähren wollen.