Der in Artikel 5 Absatz 1 definierte und von den Vereinbarungskantonen verbindlich einzuhaltende Eckwert bedeutet also in keiner Weise die Abkehr vom Grundsatz, dass der im konkreten Einzelfall massgebende Einschulungszeitpunkt in Ausnahmefällen früher oder später erreicht wird. Die Bestimmung definiert den allgemeinen Rahmen für den Schuleintritt bzw. den systemischen Regelverlauf; dem Einzelfall angemessene individuelle Lösungen bleiben weiterhin möglich.