nicht mehr um 4 Monate nach vorn oder nach hinten verschoben werden. Hingegen sind – genau wie im Rahmen von Artikel 2 litera a des Schulkonkordats 1970 – im Rahmen des jeweiligen kantonalen Rechts Rückstellungen ebenso möglich wie der vorzeitige Schuleintritt. Der in Artikel 5 Absatz 1 definierte und von den Vereinbarungskantonen verbindlich einzuhaltende Eckwert bedeutet also in keiner Weise die Abkehr vom Grundsatz, dass der im konkreten Einzelfall massgebende Einschulungszeitpunkt in Ausnahmefällen früher oder später erreicht wird.