Das heisst: die Kinder des betreffenden Jahrgangs sind bei Einschulung zwischen vier Jahre plus ca. ein Monat und fünf Jahre plus ca. ein Monat alt. Das Stichdatum 31. Juli kann von den Kantonen – dies im Gegensatz zur Regelung gemäss Schulkonkordat 1970 – 9/12 2023.BKD.7949