Das Konkordat legt – genau wie Artikel 2 litera a des Schulkonkordats 1970 – den Schuleintritt und somit den Beginn der obligatorischen Schulpflicht fest. Artikel 5 Absatz 1 aktualisiert somit den mit dem Schulkonkordat 1970 erstmals festgelegten strukturellen Eckwert des Schuleintrittalters. Dabei ist die Einschulung neu auf das vollendete 4. Altersjahr festgelegt: jene Schülerinnen und Schüler werden eingeschult, die am 31. Juli das 4. Altersjahr erreicht haben. Das heisst: die Kinder des betreffenden Jahrgangs sind bei Einschulung zwischen vier Jahre plus ca. ein Monat und fünf Jahre plus ca. ein Monat alt.