Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine oder eine sachlich unhaltbare Antwort gibt. In einem ersten Schritt ist durch Auslegung der Rechtsnorm zu ermitteln, ob sie überhaupt eine solche Lücke aufweist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 202). Die Voraussetzung ist erfüllt, da – wie oben festgestellt – eine Bestimmung zur vorzeitigen Einschulung fehlt.