Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten lassen, melden sie dies der zuständigen Behörde bei der Anmeldung. Die Schulleitung bietet den Eltern ein vorgängiges Gespräch an (Art. 2 Abs. 2 VSV). Die Volksschulgesetzgebung sieht somit einzig die Möglichkeit einer späteren, nicht dagegen einer vorzeitigen Einschulung vor.