Jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat, tritt auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein (Art. 22 Abs. 1 VSG). Die Eltern können ihr Kind ein Jahr später in das erste Kindergartenjahr eintreten lassen (Art. 22 Abs. 2 VSG). Die Eltern melden ihr Kind für den Besuch des Kindergartens bis zum amtlich publizierten Termin der zuständigen Behörde an (Art. 2 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]). Wollen die Eltern ihr Kind ein Jahr später in den Kindergarten eintreten lassen, melden sie dies der zuständigen Behörde bei der Anmeldung.