Das bedeutet, dass die Vereinbarungskantone zwecks Umsetzung des Konkordates entsprechendes Recht schaffen müssen und hierbei im Rahmen der Übereinkunft über einen gewissen Spielraum verfügen (Entscheid des Bundesgerichts 1C_392/2009 vom 1. Dezember 2009, E. 3.2). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, indem er in seiner Beschwerde festhält, das Bundesgericht habe die Möglichkeit der Einführung eines Verfahrens zur individuellen Einschulung durch die Kantone in einem Entscheid aus dem Jahr 2009 bestätigt. Folglich stellt auch das HarmoS-Konkordat keine Grundlage für einen Anspruch auf vorzeitige Einschulung dar.