Weder Art. 19 noch Art. 62 Abs. 2 BV legen Altersgrenzen fest. Nach der Rechtsprechung gilt das in Art. 19 BV garantierte Recht nur während der obligatorischen Schulzeit (BGE 145 I 142 E. 5.4; vgl. auch Laura Bircher/Judith Wyttenbach, Obligatorische vorschulische Sprachförderung, in: AJP 2023 S. 854 f.). Folglich kann der Beschwerdeführer aus Art. 19 und 62 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeitpunkt der Einschulung und entsprechend auch nicht auf vorzeitige Einschulung ableiten. Dasselbe muss für Art. 29 Abs. 2 KV gelten. BV und KV stellen somit keine Grundlage für einen Anspruch auf vorzeitige Einschulung dar. 2.4.3 Interkantonales Recht