In seiner Stellungnahme ergänzt das Schulinspektorat, der Vergleich mit dem alten Volksschulgesetz hinke, da der Gesetzgeber damals von einem regulären Kindergarteneintritt im Alter von sechs Jahren und einem einjährigen Kindergartenbesuch als Normalfall ausgegangen sei. Mit HarmoS sei das Stichdatum um über ein Jahr und damit deutlich nach unten gesetzt worden. Dies führe heute zu einer nicht vergleichbaren Situation in Bezug auf das Alter der Kinder beim Eintritt in den Kindergarten. Art. 11 DVBS liste ausschliesslich Möglichkeiten von Schullaufbahnentscheiden auf, bei denen das Kind bereits im Schulsystem laufe und dessen Entwicklungsstand bei den Lehrpersonen somit bekannt sei.