11 DVBS sei der vorzeitige Eintritt in den Kindergarten ebenfalls nicht erwähnt. Damit fehle die gesetzliche Grundlage für eine vorzeitige Einschulung. Die Einschätzung des Entwicklungsstands des Beschwerdeführers stamme zudem aus seinem näheren Umfeld. Dem Umstand eines allfälligen fortgeschrittenen Entwicklungsstands eines Kindes werde im Kanton Bern durchaus Rechnung getragen, indem die Schullaufbahn ein oder höchstens zwei Jahre länger oder kürzer dauern könne.