Es treffe zu, dass im Rahmen der HarmoS-Diskussion sowohl über den verspäteten, als auch über den frühzeitigen Antritt der Volksschulpflicht gesprochen worden sei. Der Kommentar zum HarmoS-Konkordat sage zwar, dass ein vorzeitiger Beginn nicht ausgeschlossen sei. Allerdings sage er auch, dass in diesem Fall der Kanton regeln müsse, wie dieser zu handhaben sei. Die Gesetzesmaterialien zur Revision 2012 des Volksschulgesetzes würden zeigen, dass über den späteren Eintritt debattiert worden sei, eine Debatte über den vorzeitigen Schuleintritt habe allerdings nicht stattgefunden. In Art. 11 DVBS sei der vorzeitige Eintritt in den Kindergarten ebenfalls nicht erwähnt.