Das Schulinspektorat führte im angefochtenen Entscheid aus, mit dem Volksschulgesetz von 2012 habe der Kanton Bern den Schuleintritt (Eintritt in den Kindergarten) an das HarmoS-Konkordat angepasst und das Stichdatum vom 31. Juli übernommen. Im selben Artikel werde im Sinne einer Ausnahme unter Absatz 2 explizit geregelt, dass ein Kind auch ein Jahr später eintreten könne. Zu einem früheren Einschulungszeitpunkt werde im Volksschulgesetz nichts erwähnt. Es treffe zu, dass im Rahmen der HarmoS-Diskussion sowohl über den verspäteten, als auch über den frühzeitigen Antritt der Volksschulpflicht gesprochen worden sei.