geregelt. Unter der geltenden Gesetzgebung müsse also ein vorzeitiger Eintritt in den Kindergarten analog "früherer Übertritt Primarstufe" oder "Überspringen eines Schuljahrs" mit Einwilligung der Schulleitung möglich sein. So sehe es auch Art. 9 Abs. 5 DVBS vor, wonach Schullaufbahnentscheide im Weiteren gefällt würden, sobald es aufgrund des Entwicklungsstands oder aufgrund der Umstände angezeigt sei. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Revision der Volksschulgesetzgebung einen frühzeitigen Kindergarteneintritt nicht geregelt hat, weil er einen solchen nicht gewollt hätte. Die Volksschulgesetzgebung weise diesbezüglich eine Lücke auf.