Möglich gewesen seien auch zwei oder in Ausnahmefällen sogar drei Jahre. Ein vorzeitiger Kindergarteneintritt sei unter der alten Gesetzgebung nicht geregelt gewesen, aber dennoch in vielen Gemeinden im Kanton immer wieder bewilligt worden. Dies müsse auch unter der geltenden Volksschulgesetzgebung noch möglich sein, denn ein besonderer Schwerpunkt der Revision des Volksschulgesetzes des Kantons Bern habe auf der Schuleingangsphase gelegen. Man habe dem unterschiedlichen Entwicklungs- und Lernstand der Kinder mehr Rechnung tragen wollen.