Ein solcher sei jedoch auch nicht explizit ausgeschlossen, wie in anderen kantonalen Volksschulgesetzgebungen. Vor dem Inkrafttreten des Volksschulgesetzes vom 1. August 2013 habe jedes Kind grundsätzlich das Recht gehabt, während eines Jahrs vor Schuleintritt den Kindergarten zu besuchen. Ein früherer Eintritt in die Schule, das heisst in die erste Klasse, sei unter gewissen Voraussetzungen möglich gewesen. Voraussetzung für den Kindergarten sei lediglich gewesen, dass das Kind den Kindergarten grundsätzlich während eines Jahrs habe besuchen können. Möglich gewesen seien auch zwei oder in Ausnahmefällen sogar drei Jahre.