Im Rahmen des jeweiligen kantonalen Rechts seien Rückstellungen folglich ebenso möglich wie der vorzeitige Schuleintritt. Der in Art. 5 definierte und von den Vereinbarungskantonen verbindlich einzuhaltende Eckwert bedeute also in keiner Weise die Abkehr vom Grundsatz, dass der im konkreten Einzelfall massgebende Einschulungszeitpunkt in Ausnahmefällen früher oder später erreicht werde. Das Bundesgericht habe die Möglichkeit der Einführung eines Verfahrens zur individuellen Einschulung durch die Kantone in einem Entscheid aus dem Jahr 2009 bestätigt.