Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei sehr weit fortgeschritten in seiner sozialemotionalen Entwicklung. Der Besuch des Kindergartens wäre für ihn förderlich und würde ihn in seiner Persönlichkeit stärken. Das Schulinspektorat wende mit seiner Ablehnung einer frühzeitigen Einschulung die Volksschulgesetzgebung falsch an. Gemäss Schulkonkordat von 1970 sei der Stichtag für das Schuleintrittsalter am 30. Juni gewesen, Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monate vor und nach diesem Datum seien zulässig gewesen. Geregelt worden sei damit nur der Normalfall. Immer möglich gewesen sei ein früherer oder späterer Schuleintritt im konkreten Einzelfall. Das