Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der Entscheid über eine vorzeitige Einschulung sei ein Schullaufbahnentscheid (Rz. 3 und 36 f.). Gemäss Art. 11 Abs. 2 der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS; BSG 432.213.11) trifft die Schulleitung die Schullaufbahnentscheide. Bei dieser Rechtslage erscheint die Zuständigkeit der Schulleitung für eine allfällige vorzeitige Einschulung als ausreichend gewiss gegeben, sofern von einem Schullaufbahnentscheid auszugehen wäre. 1.3 Beschwerdebefugnis