Die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdirektion zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Schulinspektorats ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 VSG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Zuständigkeit der Schulleitung Die im Beschwerdeverfahren vor dem Schulinspektorat angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde von der Schulleitung der E.____ erlassen.