Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit des Schulinspektorats sowie der Bildungsund Kulturdirektion Anfechtungsobjekt bildet der Beschwerdeentscheid des Schulinspektorats vom 3. Oktober 2023. Das Schulinspektorat war gemäss Art. 72 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden.