{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2024-01-15", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2023-BKD-7949_2024-01-15.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2023-bkd-7949.pdf", "Checksum": "742eec1f880858eba83c25440c0fff19"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2023.BKD.7949"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 15.01.2024 2023.BKD.7949"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 15.01.2024 2023.BKD.7949"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitige Einschulung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:44", "Checksum": "ef65fc5a7d0014e119fa3fbcca789ae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 15.01.2024 2023.BKD.7949\nRegeste:\nVorzeitige Einschulung\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2023.BKD.7949 / 1427884\n\nBeschwerdeentscheid vom 15. Januar 2024\n\nA.____,\ngesetzlich vertreten durch seine Eltern B.____ und C.____,\nalle vertreten durch Rechtsanwältin D.____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde Q.____,\nSchulleitung E.____\n\nund\n\nRegionales Schulinspektorat Bern-Mittelland,\n\nBeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2023 (vorzeitige Einschulung)\n\n1/12\n2023.BKD.7949\n\nAusgangslage\n\nA.\nMit Gesuch vom 18. April 2023 ersuchte A.____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch ihre Rechtsanwältin, die Schule E.____, er sei per 1. August 2023 und damit vorzeitig in das\nerste Kindergartenjahr einzuschulen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 lehnte die Schulleitung der\nE.____ das Gesuch ab.\n\nDagegen erhob A.____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch ihre Rechtsanwältin, am 9. August 2023 Beschwerde beim regionalen Schulinspektorat Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 wies das Schulinspektorat die Beschwerde ab.\n\nB.\nGegen diesen Entscheid erhob A.____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch\nihre Rechtsanwältin, am 3. November 2023 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, (1) der Entscheid des regionalen Schulinspektorats Bern-Mittelland vom 3. Oktober 2023 sei\naufzuheben und er sei administrativ per 1. August 2023 in das erste Kindergartenjahr einzuschulen\nund (2) als vorsorgliche Massnahme sei er so schnell wie möglich vorsorglich einzuschulen.\n\nC.\nAm 16. November 2023 nahm die Schulleitung der E.____ zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen\nsowie in der Hauptsache Stellung. Sie beantragte sinngemäss, das Gesuch sei abzulehnen und die\nBeschwerde sei abzuweisen. Am 15. November 2023 (Posteingang am 20. November 2023) reichte\ndas Schulinspektorat seine Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und in der\nHauptsache sowie Vorakten ein. Es beantragte, das Gesuch sei abzulehnen und die Beschwerde sei\nabzuweisen.\n\nD.\nMit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 lehnte der Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion das Gesuch um vorsorgliche vorzeitige Einschulung ab. Diese Zwischenverfügung blieb unangefochten.\n\nE.\nAm 22. November 2023 reichte das Schulinspektorat auf Nachfrage weitere Vorakten ein.\n\n2/12\n2023.BKD.7949\n\nF.\nAm 29. November 2023 reichte die Schulleitung auf Nachfrage weitere Vorakten ein.\n\nG.\nAm 12. Dezember 2023 teilte A.____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch\nihre Rechtsanwältin, mit, er habe keine Bemerkungen.\n\nH.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde den Parteien der Entscheid der\nBildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit des Schulinspektorats sowie der Bildungsund Kulturdirektion\n\nAnfechtungsobjekt bildet der Beschwerdeentscheid des Schulinspektorats vom 3. Oktober 2023. Das\nSchulinspektorat war gemäss Art. 72 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG\n432.210) zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden.\n\nDie Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdirektion zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Schulinspektorats ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 VSG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a\ndes Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).\n\n1.2 Zuständigkeit der Schulleitung\n\nDie im Beschwerdeverfahren vor dem Schulinspektorat angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2023\nwurde von der Schulleitung der E.____ erlassen.\n\nUmstritten ist, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, um eine vorzeitige Einschulung zu bewilligen.\nDie Frage, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, ist sowohl relevant für die Eintretensvoraussetzungen (nur wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, kann die Zuständigkeit der Schulleitung zum Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2023 bejaht werden) als auch für die materielle Beurteilung der Beschwerde (weil eine vorzeitige Einschulung nur mit einer genügenden gesetzlichen Grundlage bewilligt\n\n3/12\n2023.BKD.7949\n\nwerden kann). Es handelt sich somit um eine so genannte doppelrelevante Tatsache (zum Ganzen\nvgl. BGE 137 II 313 E. 3, BVR 2019 S. 558 E. 1.1.2). Über eine solche ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden. Dabei genügt es für die Anerkennung der Eintretensfrage, wenn die Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für\nderen materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 145 II 153 E. 1.4).\n\n"}