Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde von A.____ als begründet. Ihr ist die Verwendung eines Lesestifts bzw. der Vorlesefunktion eines Computers nicht nur im Unterricht, sondern auch in den Leistungskontrollen zu gestatten. Bei diesem Ergebnis ist über den Eventualantrag, wonach A.____ das Vorlesen der Aufgabenstellung durch eine Assistenzperson in den Leistungskontrollen zu gewähren sei, nicht zu entscheiden. 3. Verfahrenskosten