Soweit die Vorlesefunktion eines Computers der Vorlesefunktion eines Lesestifts entspricht, erscheinen die Massnahmen als gleichwertig. Die Nutzung weiterer Funktionen eines Computers in Leistungskontrollen erscheint dann als zulässig, wenn dieselbe Funktion allen Schülerinnen und Schülern während der Leistungskontrolle gleichermassen zur Verfügung steht.