Zusammenfassend stuft die Bildungs- und Kulturdirektion einen Lesestift als ein technisches Hilfsmittel ein. Die Verwendung eines Lesestifts bei einer schweren LRS ist als formelle Anpassung zu bewerten, vergleichbar etwa der Übertragung eines Textes für blinde Schülerinnen und Schüler in die Brailleschrift. Eine unzulässige Herabsetzung der inhaltlichen Anforderungen stellt die Verwendung eines Lesestiftes hingegen nicht dar. Der Lesestift bietet als Nachteilsausgleichsmassnahme gegenüber der Verwendung der Vorlesefunktion eines Computers auch den Vorteil, dass der Lesestift keinen Internetzugriff und keine Speicherfunktion beinhaltet und mit ihm keine weitere Softwarenutzung möglich