Die Absichtserklärung des Gymnasiums, wonach die gewährte Nachteilsausgleichsmassnahme ab GYM2 nur noch eingeschränkt und ab GYM3 gar nicht mehr gewährt wird, erweist sich damit als zu starr. In jedem Fall muss sich die Anpassung gewährter Nachteilsausgleichsmassnahmen am jeweiligen Ist-Zustand orientieren und angemessen sein. Zudem wird das Gymnasium bei Anpassungen jeweils die EB als Fachbehörde einbeziehen müssen. 17/19 2023.BKD.7603