Es mag zwar sein, dass sich im Verlauf des gymnasialen Bildungsgangs Änderungen ergeben und A.____ weitere Fortschritte im Umgang mit der LRS erreicht. Anpassungen von Nachteilsausgleichsmassnahmen setzen aber eine tatsächlich veränderte Situation voraus. Weder kann das Gymnasium zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Sicherheit davon ausgehen, dass sich die Situation verändern wird, noch kann es einen Zeitrahmen vorgeben, in dem dies zu geschehen hat. Die Absichtserklärung des Gymnasiums, wonach die gewährte Nachteilsausgleichsmassnahme ab GYM2 nur noch eingeschränkt und ab GYM3 gar nicht mehr gewährt wird, erweist sich damit als zu starr.