Pflichtgemässe Ausübung bedeutet, dass ein Entscheid nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein muss (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409). Einerseits definiert sich eine Behinderung gerade dadurch, dass eine dauernde Einschränkung besteht und andererseits hat die EB als Fachbehörde ausdrücklich festgehalten, dass die LRS kaum jemals völlig verschwinden wird. Auf dieser Grundlage sind die Nachteilsausgleichsmassnahmen zu gewähren. Es mag zwar sein, dass sich im Verlauf des gymnasialen Bildungsgangs Änderungen ergeben und A.__