In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Gymnasium in seiner Verfügung keine eigenverantwortlichen Schritte festgelegt hat, welche A.____ zur Minderung der Benachteiligung unternehmen könnte. Das Gymnasium hat sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben: Durch Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Sie sind vielmehr an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen.