Beim Gutachten der EB vom 18. November 2023 handelt es sich um Gutachten einer Fachbehörde. Von gutachtensmässigen Darstellungen einer Fachbehörde darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 66). Die Erwartung des Gymnasiums, wonach die schwere LRS von A.____ durch regelmässiges Lesetraining beseitigt werden und die Nachteilsausgleichsmassnahme deshalb schliesslich ganz entfallen könne, ist nicht ohne Weiteres mit der Realität in Einklang zu bringen.