Menschen mit Behinderungen sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG Personen, denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich ausund weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die EB hält in ihrem Gutachten vom 18. November 2023 fest, eine LRS sei erfahrungsgemäss kaum je ganz zu kompensieren. Beim Gutachten der EB vom 18. November 2023 handelt es sich um Gutachten einer Fachbehörde.