Es trifft zu, dass die Verwendung eines Lesestifts den Rahmen der gängigen Praxis sprengt. Dies liegt in der Natur der Sache, da es sich um ein relativ neues Hilfsmittel handelt. Dies steht einem Einsatz jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Schliesslich obliegt es nicht dem Gymnasium sicherzustellen, dass an allen Gymnasien im Kanton Bern vergleichbare Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt werden. Dies könnte das Gymnasium mit seiner Verfügung auch gar nicht sicherstellen.