Eine Rangordnung der genannten Techniken ist nicht erkennbar. Schülerinnen und Schüler, denen eine Prüfungsaufgabe vorgelesen wird, stehen nicht mehr oder andere Informationen zur Verfügung, als beispielsweise einer blinden Schülerin bzw. einem blinden Schüler, die sich dieselbe Prüfungsaufgabe mit der Brailleschrift erschliessen. Nach dem Ausgeführten kommt die Bildungs- und Kulturdirektion zum Ergebnis, dass das Vorlesen von Prüfungsaufgaben als Nachteilsausgleichsmassnahme grundsätzlich zulässig ist und keine Herabsetzung der fachlichen Anforderungen darstellt.