Immerhin kann jedoch festgehalten werden, dass pädagogische Fachpersonen das Vorlesen von Prüfungsfragen für ihren Zuständigkeitsbereich als mit den Lernzielen im Einklang stehend beurteilt haben. Es ist keine objektive Begründung dafür ersichtlich, weshalb die Informationsaufnahme über die visuelle Wahrnehmung mit den Augen (klassisches Lesen) oder die taktile Wahrnehmung (z. B. Brailleschrift) zulässig, jedoch über die auditive Wahrnehmung (Gehör) nicht zulässig sein sollte. Dies gilt umso mehr, als auch das Hörverständnis ein Bildungsziel gemäss Lehrplan 21 bildet (vgl. Deutsch, Hören: B Verstehen in monologischen Hörsituationen: