Hinzu kommt, dass die abgebende Schule A.____ als Nachteilsausgleichsmassnahme das Vorlesen von Prüfungsaufgaben gewährt hat. Zwar bindet dies das Gymnasium nicht in seiner Befugnis, über die im gymnasialen Bildungsgang zu gewährenden Nachteilsausgleichsmassnahmen zu entscheiden. Immerhin kann jedoch festgehalten werden, dass pädagogische Fachpersonen das Vorlesen von Prüfungsfragen für ihren Zuständigkeitsbereich als mit den Lernzielen im Einklang stehend beurteilt haben.