Wie dargelegt können beispielsweise blinde Schülerinnen und Schüler auch in Prüfungen von Assistenzpersonen unterstützt werden, welche Aufgabenstellungen erläutern, Diagramme, Grafiken und Bilder verbalisieren und die Orientierung in längeren Texten erleichtern (Studer, S. 228). Den auf diese Weise unterstützten Schülerinnen und Schülern wird die intellektuelle Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung dadurch nicht abgenommen. Dies muss auch für andere Einschränkungen der Lesefähigkeit gelten, die der Definition einer Behinderung entsprechen.