Unstreitig hat A.____ die Volksschule erfolgreich durchlaufen und deren Bildungsziele damit erreicht. Sie erfüllte am Ende ihrer Volksschulbildung die Voraussetzungen für den Übertritt in den gymnasialen Bildungsgang. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich das Lesen als Kulturtechnik angeeignet hat. Sie ist allerdings auf Grund ihrer belegten schweren LRS in der Anwendung dieser Kulturtechnik eingeschränkt.