mit dem behinderungsbedingten Ausgleich kompensiert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1190/2021 vom 14. März 2023, E. 5.5.5 f. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Denkbar ist somit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Einsatz einer Assistenzperson, um Prüfungsaufgaben vorzulesen, soweit diese nur dazu dient, eine mittelbare Schlechterstellung zu kompensieren. Das Gymnasium legt nicht dar, inwiefern die Verwendung eines Lesestifts eine inhaltliche Erleichterung darstellt. Hingegen bringt es vor, das Lesen sei als integrativer Bestandteil des Lernziels des Gymnasiums zu werten.