Gemäss Literatur und Praxis wird die mögliche, behinderungsbedingte nachteilsausgleichende Anpassungsmassnahme dahingehend begrenzt, als sie nicht dazu führen darf, dass eine Herabsetzung der fachlichen Anforderungen erfolgt und im Ergebnis zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der in Frage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr verlangt würden. Ebenfalls darf der gewährte Nachteilsausgleich – wie die hier in Frage stehende Assistenz – nicht dazu führen, dass für die anspruchsberechtigte Person eine eigentliche Privilegierung gegenüber nichtbehinderten Studierenden erfolgt und nicht nur eine zugelassene mittelbare Schlechterstellung