Sie ist individuell aufgrund der Bedürfnisse des Schülers oder der Schülerin respektive des oder der Studierenden im Einzelfall zu definieren. Gemäss Literatur und Praxis wird die mögliche, behinderungsbedingte nachteilsausgleichende Anpassungsmassnahme dahingehend begrenzt, als sie nicht dazu führen darf, dass eine Herabsetzung der fachlichen Anforderungen erfolgt und im Ergebnis zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der in Frage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr verlangt würden.