Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Massnahme und damit auch eine Assistenz im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG dahingehend zu definieren, dass sie die aus der Behinderung resultierende Schlechterstellung gegenüber Nichtbehinderten ausgleicht. Sie ist individuell aufgrund der Bedürfnisse des Schülers oder der Schülerin respektive des oder der Studierenden im Einzelfall zu definieren.