Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen während des gymnasialen Bildungsgangs und für solche an den Maturitätsprüfungen zwei separate Gesuche zu stellen sind und dass im ersten Fall das Gymnasium, im zweiten Fall die KMK zu entscheiden hat. Sowohl gegen die Verfügung des Gymnasiums über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen während des gymnasialen Bildungsgangs als auch gegen die Verfügung der KMK über die Maturitätsprüfungen steht der Beschwerdeweg an die Bildungs- und Kulturdirektion offen. Vorliegend ist die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen während des gymnasialen Bildungsgangs umstritten.