Verfahren zur Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen (Beilage 1 zur ergänzenden Stellungnahme) gehalten war, vorgängig bei der KMK abzuklären, ob die Verwendung eines Lesestifts bzw. der Vorlesefunktion auf dem Computer auch an der Abschlussprüfung gewährt werden könne. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen während des gymnasialen Bildungsgangs und für solche an den Maturitätsprüfungen zwei separate Gesuche zu stellen sind und dass im ersten Fall das Gymnasium, im zweiten Fall die KMK zu entscheiden hat.