Dies umso mehr, als nach den unbestritten gebliebenen Angaben von A.____ die Schülerinnen und Schüler klar definierte technische Geräte für die Nutzung im Unterricht mitzubringen verpflichtet sind. Vorab verweist das Gymnasium darauf, dass es bei der KMK angefragt habe, ob die Verwendung eines Lesestifts in den Maturitätsprüfungen erlaubt wäre. Die KMK habe dies verneint, da ein Lesestift als inhaltliches Hilfsmittel eingestuft werde. Diese Anfrage und die Antwort der KMK sind in den Akten nicht dokumentiert. Es trifft zwar zu, dass das Gymnasium gemäss Ziffer 9.3.3 der Richtlinien über das