Nach der Rechtsprechung der Bildungs- und Kulturdirektion stellt eine LRS eine Behinderung nach BehiG dar (Entscheid der Erziehungsdirektion 350.86/15 vom 21. März 2016, E. 2.5.1 [Hinweis in BVR 2017 S. 194]; vgl. auch Martin Studer, Nachteilsausgleich im Gymnasium, Wetzikon 2019, S. 82 ff.). A.____ hat im gymnasialen Bildungsgang daher grundsätzlich Anspruch auf die Verwendung behin- derten-spezifischer Hilfsmittel, den Beizug notwendiger persönlicher Assistenz oder die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung der Prüfung auf ihre spezifischen Bedürfnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG).