Bei A.____ liegt somit unbestrittenermassen eine schwere Lese-Rechtschreibstörung vor (vgl. die Bestätigung der EB vom 5. Juli 2018 [Beilage 2 zur Beschwerde] sowie Fachbericht der EB vom 13. November 2023 [Beilage 1 zu den Bemerkungen vom 27. November 2023]). Das Vorliegen einer LRS wird vom Gymnasium nicht bestritten.